Erbringt der Veranstalter qualitativ oder quantitativ geringere Leistungen als vereinbart, liegt ein Reisemangel vor. Das Fehlen einer zugesicherten oder vorausgesetzen Eigenschaft ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Teilweise wird in der Literatur zwischen Schlechterfüllung und
Teilnichterfüllung unterschieden, d.h. darauf abgestützt, ob die Leistungen mangelhaft oder gar nicht erbracht wurden.
An dieser Stelle wollen wir nur einen Mangel erwähnen.
Die häufigsten Reklamationen betreffen den Lärm. In südlichen Ländern muss der Reisende ein gewisses Maß an Lärm als ortsüblich hinnehmen. Da gibt's erstmal den Baulärm. Eine Rolle spielt dabei natürlich, ob es sich um Bau- oder Reparaturarbeiten am Hotel selber handelt. Weist der Prospekt auf gelegentliche Lärmbelästigungen durch Bauarbeiten hin, sind höchstens ein- bis zweistündige Bauarbeiten zumutbar (AG Düsseldorf in MDR 1985). Außerdem gibt es noch den Lärm von Bars oder wie oben erwähnt von Discotheken. Ist auf diesen Umstand hingewiesen worden, so ist nach der in Deutschland vorherrschenden Meinung erst ab Mitternacht mit Nachtruhe zu rechnen.Oder es gibt da noch den Verkehrslärm und weil wir gerade beim Verkehr sind zum Schluß noch ein Beispiel und Gerichtsurteil über einen Reisemangel, der keiner ist. Kein Reisemangel zum Beispiel ist es, lt. Urteil des Amtsgerichtes Mönchengladbach, wenn ein Zimmer mit zwei Einzelbetten anstatt eines Doppelbettes ausgestattet ist. So hatte ein Paar geklagt, dass es durch diesen Umstand in seinen Beischlaferlebnissen erheblich beeinträchtigt wurde und dadurch die gesamte Urlaubszeit nicht harmonisch verlaufen sei. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- oder Beischlaferlebnis sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei der kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.
Das Amtsgericht wies die Klage mit folgender Begründung ab: Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt braucht allerdings nicht näher aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.
Und da sage noch jemand, Recht zu sprechen sei eine trockene Angelegenheit. (rb)